Satzung   

SATZUNG

des

„Förderverein Rettungshunde Neuss e.V.“

(in der Fassung vom 11. Juli 2020)

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein für den Namen „Förderverein Rettungshunde Neuss e.V.“

Im Folgenden „Verein“ genannt –

Der Verein hat seinen Sitz in Neuss und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§  2 Zweckbestimmung

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung von Maßnahmen und geeigneten Aktivitäten auf dem Gebiet des Rettungshundewesens und Brandschutzes zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr.

Die Zielsetzung und Zweck des Fördervereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:

Aufklärung und Informationsvermittlung der Mitglieder und Öffentlichkeit über Ziele und Möglichkeiten der Rettungshundearbeit der Feuerwehr Neuss

Unterstützung aktiver Einheiten im Rettungshundewesen der Feuerwehr Neuss durch finanzielle und organisatorische Maßnahmen

Konzeption und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen, Tagungen und geeigneten Fort- und Ausbildungsmaßnahmen

Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Trägern auf dem Gebiet des Rettungshundewesens und des Brandschutzes

Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen, ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet des Rettungshundewesens der Feuerwehr Neuss und des Brandschutzes

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.

Es wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt unentgeltlich.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

Innerhalb der Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern anschließen. Aktive Mitglieder können nur Angehörige der Rettungshundestaffel FW Neuss oder des angegliederten Löschzuges LZ 18 Neuss-Grefrath sein.

Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht im Rahmen der Organe des Vereins.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die aktiven Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 5 Beginn/ Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag zur aktiven Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Die Aufnahme von Fördermitgliedern erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Der Verein ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

Die Ummeldung in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständigen Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Verwendung von Geldern

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Die Verwendung vorhandener Mittel wird in einem Jahreshaushalt von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 7 Organe des Vereins

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

(im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

Die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich postalisch oder per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederadresse.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

Bericht des Vorstands,

Bericht des Kassenprüfers,

Entlastung des Vorstands,

Wahl der Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,

Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr

Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitglieder Versammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtszeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt                     ( Dringlichkeitsanträge )

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliedsversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

 

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

Stimmberechtigt sind ausschließlich aktive Mitglieder.

Jedes aktive Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

 

§ 10 Vorstand

Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

ein/eine Vorsitzende/r

ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r

ein/eine Schatzmeister/in

ein/eine Protokollführer/in

sowie einen/eine Beisitzer/in

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt

Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/ die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Protokollführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Verfügungsvollmacht des Vorstands ist begrenzt. Die Höhe der Beträge, über die der Vorstand ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügen kann, werden in der aktuell gültigen Ordnung über Mitgliedsbeiträge und Verwendung der Finanzmittel von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt 

das Vermögen der Körperschaft an folgende Vereine zu gleichen Teilen:

 

Hospizbewegung Kaarst e.V.

Förderverein Kinder- und Jugendhospiz Düsseldorf e.V.,

 

diese es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 13 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

 

§ 14 Änderungen/Ergänzungen

Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 11. Juli 2020 Errichtet.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 11. Juli 2020 beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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